|
|
|
Protec GmbH
Vertrieb elektronischer Bauelemente
Laurinweg 1
D-85521 Ottobrunn
www.protec-semi.de
Tel.: +49 (0) 89 660 29 23
Fax: +49 (0) 89 609 81 70
Email: sales@protec-semi.de

|
|
|
|
|
Allgemeine Geschäftsbedingungen ( AGB ) der Protec GmbH
(Liefer- und Zahlungsbedingungen) - Stand: März 2005 |
|
|
AGBs als PDF downloaden
§ 1 Geltungsbereich - Vertragsgegenstand
1. Unsere AGB gelten für Lieferungen von beweglichen Sachen an Unternehmer (Auftraggeber) nach Maßgabe des zwischen dem Auftraggeber und Protec GmbH geschlossenen Vertrages.
2. Andere Bedingungen als diese, insbesondere etwaige Einkaufsbedingungen des Bestellers, gelten nicht, es sei denn, sie wurden ausdrücklich von Protec GmbH schriftlich bestätigt.
3. Mit Abnahme der Ware verzichtet der Besteller auf die Anwendung seiner Geschäftsbedingungen, auch wenn diese Ausschließlichkeit beanspruchen.
4. Alle Angebote sind freibleibend. Sämtliche Aufträge bedürfen der Annahme durch schriftliche Bestätigung von Protec GmbH. Im Falle der sofortigen Ausführung gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen sind ohne schriftliche Bestätigung von Protec GmbH unwirksam.
§ 2 Preise und Zahlungsbedingungen
1. Alle Preise verstehen sich netto ab Werk (Protec GmbH) ausschl. Fracht und Verpackung. Gesetzliche Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung wird zusätzlich berechnet.
2. Für den Fall wesentlicher Änderung der den Preis bestimmenden Faktoren wie Zollsätze, Währungsparitäten etc. vor endgültiger Abwicklung einer Bestellung bleibt eine entsprechende Anpassung an diese Änderung vorbehalten.
3. Alle Rechnungen der Protec GmbH sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen.
4. Dem Kunden stehen gegen den fälligen Zahlungsanspruch der Protec GmbH kein Zurückbehaltungsrecht und keine Aufrechnungsbefugnis zu, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Weitergehende Rechte bei Zahlungsverzug des Kunden bleiben unberührt.
§ 3 Lieferung, Gefahrübergang, Produktrückgabe
1. Vorbehaltlich etwaiger sonstiger Rechte der Protec GmbH erfolgt die Lieferung ab Lager Protec GmbH.
2. Warenrückgaben können nur nach Abstimmung mit Protec GmbH erfolgen.
3. Der Kunde ist dafür verantwortlich, daß die zurückgegebene Ware vor Transportschäden gesichert wird und hat sie demgemäß zu verpacken. Darüber hinaus müssen die retournierten Waren frachtfrei angeliefert werden.
4. Waren, die seitens Protec GmbH nicht angenommen werden können, werden auf Kosten des Kunden an diesen zurückgesandt.
5. Die Lieferung erfolgt zu den vereinbarten voraussichtlichen Terminen.
§ 4 Lieferstörungen, Verzug
1. Von Protec GmbH nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse, die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, berechtigen Protec GmbH, die Leistung für die Dauer ihrer Auswirkung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist zu verschieben.
2. Dauert die Lieferverzögerung mehr als zwölf Wochen, kann jede Partei von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.
3. Zu den von Protec GmbH nicht zu vertretenden Lieferstörungen gehören, sofern nicht anders vereinbart, Streik und alle Fälle höherer Gewalt.
§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung
1. Dem Kunden obliegt es, die Ware gemäß § 377 HGB zu untersuchen und eventuelle offene Mängel innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Lieferung anzuzeigen.
2. Ist die Ware bei Gefahrübergang mangelhaft und wird dies rechtzeitig gerügt, ist Protec GmbH nach eigener Wahl nur zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ware verpflichtet. Ist Protec GmbH hierzu nicht innerhalb angemessener Zeit bereit oder in der Lage oder schlägt die Nacherfüllung aus sonstigen Gründen fehl, kann der Kunde nach eigener Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen.
3. Gewährleistungsansprüche verjähren in einer Frist von 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Lieferung an den Kunden.
§ 6 Haftung
Schadens und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit dem Besteller nach diesem § 6 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
§ 7 Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Protec GmbH erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der Protec GmbH das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will Protec GmbH von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat Protec GmbH dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Die Waren bleiben Eigentum der Protec GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsvorgang unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält. Wird die Ware beim Besteller gepfändet oder beschlagnahmt, so hat er Protec GmbH hiervon sofort schriftlich zu benachrichtigen. Der Besteller trägt in diesem Fall alle Kosten eines Interventionsverfahrens und anderer Abwehrmaßnahmen.
2. Wird die Ware vom Besteller veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt seine Kaufpreisforderungen gegen seine Kunden an Protec GmbH zur Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung nebst Nebenforderungen ab.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes mit anderen Waren zu verbinden. In solchen Fällen erwirbt Protec GmbH an der neuen beweglichen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der miteinander verbundenen oder neu hergestellten Sachen gemäß § 947 BGB. Veräußert der Besteller die miteinander verbundenen oder neu hergestellten Sachen, an denen Eigentums- oder Miteigentumsrechte von Protec GmbH bestehen, so tritt er schon jetzt seine Kaufpreisforderungen gegen seinen Kunden im Falle des Miteigentums im Verhältnis des Wertes des Miteigentums von Protec GmbH zur Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von Protec GmbH an diese ab.
4. Protec GmbH kann auch Herausgabe der Ware verlangen, zu diesem Zweck darf Protec GmbH die Räumlichkeiten des Bestellers bzw. des Empfängers jederzeit betreten.
5. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware gegen Feuer, Diebstahl, Wasser- und Haftpflichtsrisiko zu versichern mit der Maßgabe, daß die Rechte aus der Versicherung Protec GmbH zustehen, bzw. tritt der Besteller schon jetzt seine Ansprüche gegen den Versicherer an Protec GmbH ab.
§ 9 Verwendungsbeschränkungen, Freistellung
Die von Protec GmbH verkauften Waren sind nur für die von dem jeweiligen Hersteller bestimmten Zwecke vorgesehen. Diese umfassen regelmäßig nicht den Einsatz der Produkte in lebenserhaltenden oder –unterstützenden Systemen, im Zusammenhang mit nuklearem Material oder für sonstige Zwecke, in denen ein Versagen des Produkts bei vernünftiger Einschätzung zu der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder zu außergewöhnlich hohen Vermögensschäden führen kann. In dem Fall, dass der Kunde von Protec GmbH gekaufte und/oder programmierte Waren ungeachtet dessen in solchen Zusammenhängen verwendet oder zu solchem Gebrauch weiterverkauft, geschieht dies auf eigene Gefahr und in alleiniger Verantwortung des Kunden. Der Kunde stellt hiermit die Protec GmbH und den jeweiligen Hersteller von jeder Haftung aufgrund des Gebrauchs von Waren in solchen Zusammenhängen auf erstes Anfordern in vollem Umfang schad- und klaglos, einschließlich der Kosten angemessener Rechtsverteidigung.
§ 10 Weiterverkauf / Ausfuhrkontrolle
Sämtliche durch Protec GmbH gelieferten Waren sind zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferungsland bestimmt. Der Wiederverkauf oder die sonstige Verwendung der Waren und der mit ihnen verbundenen Technologie und Dokumentation unterliegen den Ausfuhrkontrollbestimmungen (Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen, Verwaltungsakten) der Vereinigten Staaten von Amerika, der Heimatstaaten der vertragsschließenden Parteien sowie der Europäischen Union und können außerdem den Export- und/oder Importbestimmungen weiterer Staaten unterliegen. Es obliegt dem Kunden sich über diese Bestimmungen zu informieren, sie zu beachten und ggf. entsprechende Ausfuhr-, Wiederausfuhr- oder Importgenehmigungen selbst zu beantragen und zu erwirken.
§ 11 Erfüllungsort – Rechtswahl – Gerichtsstand
1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz der Protec GmbH.
2. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.; die Geltung des UN–Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
|
|
|
Messen 2010:

 unsere Standnummer A4.507
|
|
|